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Für die Beseitigung der Überschuldung im Sinne von § 19 InsO kommen insbesondere Rangrücktrittserklärungen in Betracht, sei es von Drittgläubigern oder in erster Linie von Gesellschaftern. Der Rangrücktritt ist für die Gesellschafter häufig ohne rechtlichen Nachteil, da Gesellschafterdarlehen nach § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO ohnehin den letzten Rang einnehmen und nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO die Rückzahlung von Gesellschafterdarlehen im letzten Jahr vor der Insolvenzantragstellung der Insolvenzanfechtung unterliegt. Insbesondere in steuerrechtlicher Hinsicht ist eine Rangrücktrittsvereinbarung jedoch ein sehr komplexes Regelungswerk, sodass es wichtig ist, einen Mustervertrag zu haben, der zuverlässige Formulierungen bietet. Insbesondere ist bei der Formulierung Vorsicht geboten, damit man nicht in die Falle des § 5 Abs. 2a EStG tappt und ein Ertrag entsteht, es sei denn, dies ist ausnahmsweise gewollt. Daher ist dem Mustervertrag ein Hinweisblatt beigefügt. Der Vordruck berücksichtigt die Rechtslage vom 30. Juni 2011.
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