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Bericht/Erklärung/Vollständigkeitserklärung zur außerordentlichen Prüfung bei Maklern und Darlehensvermittlern nach § 16 Abs. 2 MaBV

Bericht/Erklärung/Vollständigkeitserklärung zur außerordentlichen Prüfung bei Maklern und Darlehensvermittlern nach § 16 Abs. 2 MaBV

Cover der Leseprobe "Außerordentliche Prüfung nach § 16 Abs. 2 MaBV" von DWS-Medien.
Artikelnummer: 26
Themenbereiche: Jahresabschluss
Verpackungseinheit: 1
Mindestbestellmenge: 1
Stand: 04/2018
Seiten: 12
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Durch das „Gesetz zur Umsetzung von Vorschlägen zu Bürokratieabbau und Deregulierung aus den Regionen“ vom 21.06.2005 (Bundesgesetzblatt I, S. 1666) ist § 16 Abs. 1 Satz 1 MaBV dahingehend geändert worden, dass die jährliche Prüfungspflicht in Bezug auf Immobilienmakler und Darlehensvermittler entfällt. Die Gesetzesänderung, die am 01.07.2005 in Kraft getreten ist, hat dazu geführt, dass es bei Immobilienmaklern und Darlehensvermittlern nur noch die außerordentliche Prüfung nach § 16 Abs. 2 MaBV gibt. Da Steuerberater und Steuerbevollmächtigte nur bzgl. Immobilienmaklern und Darlehensvermittlern zur Durchführung der MaBV-Prüfung berechtigt sind, beschränkt sich die Tätigkeit als MaBV-Prüfer seit der Gesetzesänderung auf den Fall der außerordentlichen Prüfung nach § 16 Abs. 2 MaBV.

Geeignete Prüfer sind gem. § 16 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 MaBV u. a. Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer. Bei Gewerbetreibenden gem. § 34c Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 GewO auch andere Personen (u. a. Steuerberater).

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