Für energetische Gebäudesanierungsmaßnahmen, die ab dem 01.01.2020 begonnen und bis zum 31.12.2029 abgeschlossen werden, wird eine Steuerermäßigung über einen Antrag in der Einkommensteuererklärung gewährt. Mit dem Instrument der Steuerermäßigung wird erreicht, dass die Förderung progressionsunabhängig ausfällt, weil der Abzug von der tariflichen Steuer und nicht von der Bemessungsgrundlage vorgenommen wird. Die finanzielle Entlastung ist also bei allen Steuerpflichtigen gleich hoch. Bei Steuerpflichtigen, bei denen sich aufgrund des geringen Einkommens jedoch keine Einkommensteuer ergibt, kommt es zu keiner Förderung.
Dieses Merkblatt stellt die Regelungen ausführlich und anhand von praktischen Beispielen dar. Die Auffassung der Finanzverwaltung durch das BMF-Schreiben vom 14.01.2021 wird dabei berücksichtigt.