SEPA-Firmenlastschrift-Mandat

SEPA-Firmenlastschrift-Mandat

Cover der Leseprobe "SEPA-Firmenlastschrift-Mandat" von DWS-Medien.
Artikelnummer: 1109
Themenbereiche: Mandatsvereinbarungen
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Stand: 01/2019
Seiten: 2
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Als zweites europäisches Lastschriftverfahren bieten Kreditinstitute die SEPA-Firmenlastschrift an. Sie ist der Nachfolger der deutschen Abbuchungsauftragslastschrift. Für den Zahlungsempfänger hat sie den Vorteil, dass Lastschriften nach erfolgter Einlösung nicht mehr durch den Zahlungspflichtigen zurückgegeben werden können. Deshalb werden SEPA-Firmenlastschriften insbesondere für Zahlungen von sehr großen Beträgen genutzt, wenn eine frühe Finalität der Zahlung sichergestellt werden soll.

Für die Nutzung sind jedoch einige Aspekte zu beachten: Zahlungspflichtige dürfen nur Unternehmen sein – also keine Verbraucher. Der Zahlungspflichtige sollte im Rahmen der Vereinbarung der Zahlungsbedingungen mit der Nichtrückgebbarkeit von Lastschriften einverstanden sein. Weiterhin sollte er darauf aufmerksam gemacht werden, dass er die Erteilung eines SEPA-Firmenlastschriftmandats seinem Kreditinstitut gegenüber bestätigen muss. Unterbleibt dies, kann die Lastschrift nicht eingelöst werden.

Hinweis: Die Bezahlung mittels SEPA-Basislastschrift (vgl. DWS-Vordruck Nr. 1108) kann auch zwischen Unternehmen vereinbart werden.