Neues aus dem Steuerrecht
BMF: Verlängerung der Nichtbeanstandungsfrist bei den neuen Grundsätzen zum Vorsteuerabzug
Mit BMF-Schreiben vom 2.1.2012 ist die Finanzverwaltung der geänderten Rechtsprechung des BFH zu den Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs und damit einhergehend zu dem Verhältnis des Vorsteuerabzugs zur Wertabgabenbesteuerung gefolgt. ... weiter lesen

Kabinett beschließt SEPA-Begleitgesetz
Das Bundeskabinett hat am 25. April 2012 den Entwurf des SEPA-Begleitgesetzes beschlossen. Ziel dieses Vorhabens ist die Vereinheitlichung des Zahlungsverkehrs innerhalb der EU, wodurch inländische und grenzüberschreitende Zahlungen innerhalb Europas einfacher, schneller und damit effizienter werden. Der Gesetzentwurf ist ein wichtiger Schritt zur reibungslosen Umstellung der bisherigen Zahlverfahren der Überweisung und Lastschrift auf die entsprechenden SEPA-Verfahren. ... weiter lesen

DBA zwischen Luxemburg und Deutschland unterzeichnet
Bundesfinanzminister Dr. Wolfgang Schäuble und Finanzminister Luc Frieden haben am 23. April 2012 in Berlin das neue Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg unterzeichnet. ... weiter lesen

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Aktuelles
Muster für Rangrücktrittsvereinbarungen
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Neue und aktualisierte Produkte
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Haftung des Steuerberaters - Gefahren und Begrenzungen
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Der Ort der sonstigen Leistungen - Die Regelungen seit dem 1.1.2010
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Datum: 19. Mai 2012

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Aktualisierter Vordruck

Muster für Rangrücktrittsvereinbarungen

Für die Beseitigung der Überschuldung im Sinne von § 19 InsO kommen insbesondere Rangrücktrittserklärungen in Betracht, sei es von Drittgläubigern oder in erster Linie von Gesellschaftern. Der Rangrücktritt ist für die Gesellschafter häufig ohne rechtlichen Nachteil, da Gesellschafterdarlehen nach § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO ohnehin den letzten Rang einnehmen und nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO die Rückzahlung von Gesellschafterdarlehen im letzten Jahr vor der Insolvenzantragstellung der Insolvenzanfechtung unterliegt. Insbesondere in steuerrechtlicher Hinsicht ist eine Rangrücktrittsvereinbarung jedoch ein sehr komplexes Regelungswerk. Es ist daher hilfreich einen Mustervertrag zu haben, der zusammen mit einem Hinweisblatt zuverlässige Formulierungen bietet.

Aufgrund des BFH-Urteils vom 30. November 2011 (I R 100/10) ist eine Überarbeitung des Vordruckes erfolgt. Der BFH verlangt nunmehr nicht nur beim einfachen, sondern auch beim qualifizierten Rangrücktritt, dass als Voraussetzung für die Passivierung einer Verbindlichkeit in der Steuerbilanz die Möglichkeit einer Tilgung auch aus „sonstigem Vermögen“ vorgesehen sein muss. Um steuerlich die Anerkennung der Passivierung von mit Rangrücktritt versehenen Verbindlichkeiten stets zu gewährleisten, sollte daher ausdrücklich festgelegt werden, dass eine Tilgung nicht nur aus zukünftigen Gewinnen und einem Liquidationsüberschuss, sondern auch aus sonstigem freiem Vermögen erfolgen kann.

Der Vordruck gibt wichtige Hinweise, was bei einer Aufhebung der Rangrücktrittsvereinbarung zu beachten ist.

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