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Prof. Dr. Herbert Grögler
Onlineseminar "Aktuelles Steuerrecht I/12"
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Für die Beseitigung der Überschuldung im Sinne von § 19 InsO kommen insbesondere Rangrücktrittserklärungen in Betracht, sei es von Drittgläubigern oder in erster Linie von Gesellschaftern. Der Rangrücktritt ist für die Gesellschafter häufig ohne rechtlichen Nachteil, da Gesellschafterdarlehen nach § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO ohnehin den letzten Rang einnehmen und nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO die Rückzahlung von Gesellschafterdarlehen im letzten Jahr vor der Insolvenzantragstellung der Insolvenzanfechtung unterliegt. Insbesondere in steuerrechtlicher Hinsicht ist eine Rangrücktrittsvereinbarung jedoch ein sehr komplexes Regelungswerk. Es ist daher hilfreich einen Mustervertrag zu haben, der zusammen mit einem Hinweisblatt zuverlässige Formulierungen bietet.
Aufgrund des BFH-Urteils vom 30. November 2011 (I R 100/10) ist eine Überarbeitung des Vordruckes erfolgt. Der BFH verlangt nunmehr nicht nur beim einfachen, sondern auch beim qualifizierten Rangrücktritt, dass als Voraussetzung für die Passivierung einer Verbindlichkeit in der Steuerbilanz die Möglichkeit einer Tilgung auch aus „sonstigem Vermögen“ vorgesehen sein muss. Um steuerlich die Anerkennung der Passivierung von mit Rangrücktritt versehenen Verbindlichkeiten stets zu gewährleisten, sollte daher ausdrücklich festgelegt werden, dass eine Tilgung nicht nur aus zukünftigen Gewinnen und einem Liquidationsüberschuss, sondern auch aus sonstigem freiem Vermögen erfolgen kann.
Der Vordruck gibt wichtige Hinweise, was bei einer Aufhebung der Rangrücktrittsvereinbarung zu beachten ist.
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